Keine Rechtsberatung
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Haftungsbeschränkung
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Berechnungen und Informationen wird keine Gewähr übernommen. Eine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Gesetzliche Grundlagen
§ 11 BUrlG: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt.
§ 12 TzBfG: Bei Arbeit auf Abruf und unregelmäßigen Einsätzen wird der Urlaubsanspruch anteilig nach dem Verhältnis der geleisteten zu den möglichen Arbeitstagen berechnet.
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